Achten Sie als Versicherungsvermittler auf die konkrete Reichweite der Ihnen vom Kunden erteilten Vollmacht! Auch ohne die ausdrückliche Bevollmächtigung durch den Kunden hinsichtlich gewisser Tätigkeiten kann sich durch eine laufende (faktische) Durchführung – wenn man so will: durch eine kontinuierliche Übung – eine Erweiterung der Vollmacht konkludent ergeben.
Die OGH hat in seiner Entscheidung eine für die tägliche Praxis des Versicherungsmaklers wesentliche (und potenziell haftungsauslösende) rechtliche Beurteilung getroffen: ein Versicherungsmakler wurde vom Kunden zwar im üblichen Rahmen bevollmächtigt; diese Vollmacht bezog sich jedoch nicht auf die Entgegennahme von Willenserklärungen, die der Versicherer an den Versicherungskunden richtet.
Der Versicherungsmakler hat (ohne diese ausdrückliche Bevollmächtigung) den Feststellungen des Erstgerichtes zufolge dennoch laufend Schriftstücke des Versicherers, die für den Kunden gedacht waren, entgegengenommen. Dies war dem Kunden bekannt (und wurde von diesem offenbar auch toleriert). Daraus schließt nun der OGH, dass diese laufende Praxis in Verbindung mit dem Einverständnis der Versicherungsnehmerin eine konkludente Erweiterung der Vollmacht hinsichtlich der Entgegennahme von Schriftstücken bewirkt.
Die Kündigung des Versicherers, die dem Versicherungsmakler zugegangen war, war somit rechtswirksam, obwohl diese Kündigung letztlich erst nach Ablauf der Kündigungsfrist beim Versicherungsnehmer eingelangt ist.